. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Ergebnisqualität in der Herzchirurgie eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.
