Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Erzeugnisse gemäß , die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Erzeugnisse gemäß , die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.