Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung

. (1) Der Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holzblasinstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.