Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Mitglieder der Höhlenkommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt und sind nach Ablauf dieser Frist wiederbestellbar; vor Bestellung der Korrespondenten gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Bundesdenkmalamte Gelegenheit zur Stellungnahme.