Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Höhlenbuch besteht aus Höhlenbucheinlagen.

(2) Jede Höhlenbucheinlage ist aus dem Bestandblatte, dem Veränderungsblatte und den Beilagen zu bilden.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.