(1) Das Höhlenbuch besteht aus Höhlenbucheinlagen.
(2) Jede Höhlenbucheinlage ist aus dem Bestandblatte, dem Veränderungsblatte und den Beilagen zu bilden.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Das Höhlenbuch besteht aus Höhlenbucheinlagen.
(2) Jede Höhlenbucheinlage ist aus dem Bestandblatte, dem Veränderungsblatte und den Beilagen zu bilden.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.