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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember 2018 aufgrund des § 111 Abs. 8 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet:

Sitzungsgeld und Reisekosten

(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt pro jeder angefangenen Stunde, an der sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von € 60,--. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Landes Niederösterreich.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der NÖ Landesregierung anzuweisen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.