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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019, LGBl. Nr. 74/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2021, wird verordnet:

Gemeindebeitrag

(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt 40,- Euro.

(2) Der Beitrag ist jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene und im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut fällig. Er ist von der Gemeinde innerhalb von vier Wochen ab Beitragsvorschreibung an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten.

(3) Der in Abs. 1 festgelegte Betrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2026, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2025 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 2% der für Jänner 2025 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Betrags herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Der neue Betrag ist auf zwei Kommastellen kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird, LGBl. Nr. 76/2001, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.