Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Beitrag des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung (§ 4 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) wird für das Jahr 2026 mit 1,81 € je Einwohner des Landes festgesetzt.