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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 95/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBI Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Beitrag des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung (§ 4 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) wird für das Jahr 2026 mit 1,81 € je Einwohner des Landes festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.