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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 51/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:

Höhe der Entschädigung

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.