Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untergruppen

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. , BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen.

c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.