Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnungsfaktor

Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:

a) für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

b) für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

c) für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.