Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den und 2 Abs. 2 und nach erlassenen Rechtsvorschriften sowie über Erklärungen nach den und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.