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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 50/1976

Änderung

LGBl.Nr. 113/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 34/1976, wird verordnet:

*) Höchstzahl der Hochseepatente

Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 15 Hochseepatente und nach diesem Zeitpunkt höchstens 12 Hochseepatente ausgestellt werden. Werden nach dem 31. Dezember 2017 Alterspatente ausgestellt, so reduziert sich die Höchstzahl der Hochseepatente je angefangenen fünf Alterspatenten um ein Hochseepatent.

*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016

Inhalt und Form der Patente

(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

Inhalt und Form der Gehilfenkarte

Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.

*) Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 113/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016

Anlage 1

Muster eines Hochsee- und Haldenpatents

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.