Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine den Tarifposten in der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu stellen.