Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.