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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 109/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird verordnet:

Das Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm, LGBl. Nr. 108/2016, wird zum Naturpark erklärt (Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen).

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Ruhegebietes Zillertaler Hauptkamm zum Naturpark, LGBl. Nr. 88/2006, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.