Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommunikationshilfen

. (1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:

1. Communicators,

2. Spezialsoftware,

3. Signalanlagen,

4. Spezialhardware,

5. Untertiteleinblendegeräte.

(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.