Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung regelt

1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und

3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.