(1) Die und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(2) Die Aufhebung des § 29a durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
