Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutz der Bezeichnung “Kurfonds” und “Kurkommission”

Wem die Bezeichnung “Kurfonds” oder “Kurkommission” im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.