Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gutachten über klimatische Veränderungen

(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren ( und 3) nicht wesentlich geändert haben.

(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist , hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist sinngemäß anzuwenden.