Gutachten über klimatische Veränderungen
(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren ( und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist , hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist sinngemäß anzuwenden.
