Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Forderungsabtretung

. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.