Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auslandsübungszulage

. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die und über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.