Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

73

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile feste Brennstoffe *

73

sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

* gilt nur bis 31. Dezember 2021

2. Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).