Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontinuierliche Eigenüberwachung

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

 

 

Staub

CO

SO2

NOx

 

fest

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

ab 30 MW

 

flüssig (ausgenommen Gasöl)

ab 10 MW

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

Gasöl

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

gasförmig

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.

(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.