Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Brenn- und Kraftstoffe

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen/Anmerkungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

 

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas

methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

Holzgas

ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

Flüssige Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei *

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht (HL) **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW

Heizöl schwer **

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

 

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.