Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt:

1. das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung;

2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz.

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck zur Gänze oder teilweise die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.