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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 04.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz ist ‑ soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird ‑ auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(2) bis (4) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)