Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu , BGBl. Nr. 827/1992)
. (1) Dieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) bis (4) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
