Zeugnis
(1) Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
