Bewertung von Gatterwild und von gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Stücken
Anlässlich der Hegeschau können auch Trophäen von Wild aus Wildgehegen (Gattern) gemäß beurteilt werden. Die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II sind jedenfalls gemäß zu beurteilen. In diesen Fällen sind die Trophäen von Gatterwild sowie die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II getrennt von den für die Erfüllung eines Abschussplanes maßgeblichen Trophäen auszustellen und zu bewerten.
