Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß der Inspektionsstelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des auszuhändigen hat. Die Inspektionsstelle hat die nach erforderlichen Eintragungen im Hebeanlagenbuch nachzuholen.