3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
