Ladungen
. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ladungen
. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.