Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ladungen

. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.