Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

Studienfachbereiche

. (1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.