Personalräume
(1) Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.
(2) Für das Personal sind Personalaufenthaltsräume und Umkleideräume nach den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Personalräume
(1) Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.
(2) Für das Personal sind Personalaufenthaltsräume und Umkleideräume nach den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.