Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sanitäre Einrichtungen

(1) Jedes Pflegezimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfasst, ausgestattet sein. Dusche und Waschbecken sind mit einem Verbrühungsschutz (40 °C) auszustatten.

(2) Im Pflegebad sind eine freistehende unterfahrbare Hubbadewanne, eine barrierefreie Dusche, ein an der Wand hängendes rollstuhlgerechtes WC und ein unterfahrbares Waschbecken der Kategorie B gemäß einzurichten. Die Hubbadewanne muss auf drei Seiten frei zugänglich sein.

(3) Die Wasserauslässe in den Arbeitsräumen unrein müssen ohne Handkontakt bedienbar sein. In den Arbeitsräumen unrein ist je ein Waschbecken der Kategorie B gemäß anzubringen.