Inkrafttreten
. (1) und 18, bis 5, und 3, samt Überschrift, bis 5, und in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 219/2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die Jahresmeldungen nach den und 6 haben erstmals für das Jahr 2012 den Anforderungen der und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2013 zu entsprechen.
