. Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch () ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch () ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.