Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Messungen und Überwachung

. HKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen, Kontaktwasserreinigungsanlagen gemäß und Diffusionssperren gemäß sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich

1. bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (),

2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen ()

auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß festgehalten werden.