Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweckwidmung

Die gemäß bezahlten Mittel sind zur Erfüllung von Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Mehrbetrag ist einer für Wohnbauförderungsmaßnahmen zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.