Einmalzahlung im Jahr 1997
(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Landes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Feber 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis, auf Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung oder einen Pensionsanspruch nach haben:
1. den Beamten des Dienststandes, den Vertragsbediensteten und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von
3.600 S;
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2.880 S;
3. Personen mit Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von
1.728 S;
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1.037 S;
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S;
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe-(Versorgungs-)genuß entspricht.
(2) Darüber hinaus gebührt die Einmalzahlung auch Landesbediensteten, die aus einem der folgenden Gründe am 1. Feber 1997 keinen Anspruch auf Bezüge haben:
1. Beschäftigungsverbot nach bis 3 und des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221, in der auf Landesbedienstete anzuwendenden Fassung;
2. Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist;
3. unverschuldete Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen.
