Verschwiegenheitspflicht
. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.
