Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht

. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.