Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich und Grundsätze

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erfassung von Hausabfällen mit Ausnahme von biogenen Abfällen.

(2) Die Erfassung der Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen.