Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.