.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.