Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des verbliebenen Restes des früher großflächig ausgebildeten Leopoldskroner-Moores einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. seltener oder gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten (zB Baumfalke, Baumpieper, Laubfrosch, spezielle Heuschreckenarten) sowie einer für Hochmoore charakteristischen Pflanzenartenkombination;

3. der einzigen großflächig entwickelten Hochmoorlebensräume in der Landeshauptstadt Salzburg.