Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsdauer, Kündigung

(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.

(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Beachte: 1. Die Vereinbarung ist gemäß rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).