Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zahlungen des Bundes

(1) Der Bundeszuschuss gemäß wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen () aufgerechnet werden.

Beachte: 1. Die Vereinbarung ist gemäß rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).